Bfh Vom 5. Juli 2018 Az. Ii B 122/17

4 min read Sep 16, 2024
Bfh Vom 5. Juli 2018 Az. Ii B 122/17

BFH vom 5. Juli 2018 - AZ II B 122/17

Was ist das BFH-Urteil?

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 2018, AZ II B 122/17, befasst sich mit der Frage, ob Kosten für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG abziehbar sind. Der BFH entschied in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen und bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzgerichts.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige einen Fortbildungskurs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung besucht. Die Kosten für den Kurs waren nicht als Werbungskosten, sondern als sonstige Betriebsausgaben angesetzt worden. Das Finanzamt hatte diese Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt, da der Steuerpflichtige noch nicht als Steuerberater tätig war. Das Finanzgericht hatte dagegen entschieden, dass die Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten abziehbar seien, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der späteren selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater standen.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und entschied, dass die Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten abziehbar sind. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der zukünftigen selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater stünden.

Die Bedeutung des BFH-Urteils

Das BFH-Urteil ist für Steuerpflichtige von großer Bedeutung, die sich auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten und die Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten abziehen möchten. Das Urteil stellt klar, dass die Kosten für eine Fortbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der zukünftigen beruflichen Tätigkeit stehen, selbst wenn die Tätigkeit noch nicht ausgeübt wird.

Was ist zu beachten?

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kosten für die Fortbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der zukünftigen selbstständigen Tätigkeit stehen. Sollten die Kosten für eine Fortbildung beispielsweise für eine andere berufliche Tätigkeit oder für persönliche Weiterbildung anfallen, sind diese nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 5. Juli 2018 ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Abziehbarkeit von Fortbildungskosten. Steuerpflichtige, die sich auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten, können die Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten abziehen, sofern die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der zukünftigen selbstständigen Tätigkeit stehen.