Bmf-schreiben Vom 14. Juli 2021

2 min read Sep 17, 2024
Bmf-schreiben Vom 14. Juli 2021

BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021

Das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 (Az. IV C 4 - S 2294/21/10001) befasst sich mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses Schreiben befasst sich mit der Frage, wie der Zuschuss des Bundes zum Kurzarbeitergeld im Sinne dieses Gesetzes zu behandeln ist.

Inhalt des Schreibens

Das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 befasst sich mit der folgenden Fragestellung:

  • Ist der Zuschuss des Bundes zum Kurzarbeitergeld gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerpflichtig?

Die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) lautet ja. Der Zuschuss des Bundes zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig.

Begründung

Das BMF begründet seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Zuschuss des Bundes zum Kurzarbeitergeld als Arbeitsentgelt im Sinne des § 19 EStG anzusehen ist. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt. Dies bedeutet, dass der Zuschuss in die Bemessungsgrundlage des Lohnsteuer- und Solidaritätszuschlagabzugs mit einbezogen werden muss.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BMF hat relevante Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  • Arbeitnehmer: Die Steuerpflicht des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld führt dazu, dass der Nettobetrag des Kurzarbeitergeldes geringer ausfällt.
  • Arbeitgeber: Die Steuerpflicht des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld bedeutet für Arbeitgeber eine höhere Lohnsteuerabzugslast.

Weitere Informationen

Das vollständige BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 kann auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden.

Hinweis: Dieses Dokument dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt nicht die fachkundige Beratung durch einen Steuerberater.